§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Pirk“
Der Verein hat seinen Sitz in 92712 Pirk (Landkreis Neustadt / Waldnaab)
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Pirk insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
fördernde Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde Pirk haben.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
durch Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss.
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, und muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Einzuhebender Beitrag ab dem Kalenderjahr in dem das Mitglied
das 16. Lebensjahr vollendet:
7,- Euro aktive Mitglieder
11,- Euro passives/förderndes Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart,
dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
(soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nr 1 bis 4 gewählt wird)
Stellvertretende Kommandant
Jugendwart
Gerätewart
Atemschutzgerätewart
Gerätewart Absturzsicherung
Beisitzer Vertreter der Ortschaft Pirk
Vertreter der Ortschaft Enzenrieth
Vertreter der Ortschaft Hochdorf
Vertreter der Ortschaften Pischeldorf/Au
1. Kommandant der Werksfeuerwehr Constantia Hueck Folien
Ehrenkommandanten
Ehrenvorstände
Die genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Verwaltung des Vereinsvermögens,
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 200,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden mit angabe der Tagesordnung, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§ 11 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Tageszeitung, Aushang und Internet einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Mitgliederversammlung mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Die/der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06. Januar 2013 einstimmig von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.
Pirk, 07. Januar 2013
Andreas Albrecht Thomas Klier
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